EBV-Annahmeerklärung

Am 01.08.2023 treten die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und die Neufassung der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) als Teil der sogenannten Mantelverordnung in Kraft.

Aus diesem Grund ist es nun bei uns erforderlich ab dem 01.08.2023 vor Anlieferung von mineralischen Abfällen (Bauschutt, etc) entsprechendes Formular Email an uns zu senden.

entsorgung@leinweber-willi.de

Download-Formular

Das Ziel der Einführung der EBV und Neufassung der BBodSchV sind, für die Kreislaufwirtschaft bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen zu gewährleisten und den Schutz des Bodens an den gegenwärtigen Stand der Kenntnisse anzupassen.
Die beiden Verordnungen wirken sich auf die Bau- und Abfallwirtschaft aus und bedingen Änderungen im bisherigen Umgang mit mineralischen Abfällen (Bauschutt, Bodenaushub, etc.), mineralischen Ersatzbaustoffen (Recyclingbaustoffen) und beim Auf- und Einbringen von Materialien in den Boden.
Die EBV regelt die stofflichen Anforderungen bei der Abgabe von mineralischen Abfällen, der Herstellung von Ersatzbaustoffen und dem anschließenden Einbau in technische Bauwerke (z.B. Verkehrswege oder befestigte Flächen, wie Gebäudefundamente und Parkplätze).
Die BBodSchV bestimmt die Anforderungen zum Einbau von Bodenmaterial außerhalb von technischen Bauwerken. Darüber hinaus enthält sie Anforderungen an die Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen (Schadstoffeintrag, Bodenverdichtung und Bodenerosion) und zur Abwehr, Untersuchung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten.

Umgang mit mineralischen Abfällen
Mit Inkrafttreten der EBV entfällt für mineralische Abfälle die bisherige Anwendung der LAGA M20 TR. Mineralische Abfälle sind ab 01.08.2023 hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit nach den
Regelungen der EBV hin zu untersuchen und zu bewerten.

Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen
Die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen erfolgt auf Grundlage von Materialwerten und Einbauklassen aus der EBV. Die bisherigen Regelungen nach der LAGA M20 TR entfallen
hier ebenfalls.
Außerhalb von technischen Bauwerken ist der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe unzulässig. Dort dürfen nur unbelastetes Bodenmaterial oder Baggergut unter definierten Voraussetzungen eingebaut werden. Als technische Bauwerke gelten jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung, die nach einer Einbauweise der Anlage 2 oder 3 der Ersatzbaustoffverordnung errichtet werden, dazu gehören zum Beispiel Straßen, Wege, Schienenverkehrswege, Lagerflächen, Lärmschutzwälle und Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen.
Einige Materialklassen müssen vier Wochen vor Beginn des Einbaus sowie nach dem Rückbau bei der zuständigen Behörde (untere Abfallwirtschaftsbehörde) vorangezeigt werden. Wenn ein
Gesamtvolumen an Material von mindestens 250 Kubikmeter erreicht wird, sind die folgende Materialklassen anzuzeigen:
– Baggergut der Klasse F3 – BG-F3,
– Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3,
– und Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3.

Die zuständige Behörde führt darüber ein Ersatzbaustoffkataster.

Bei der Planung von Bauvorhaben ist durch den Bauherrn bzw. Verwender zu prüfen, inwiefern vorrangig mineralische Ersatzbaustoffe eingesetzt werden können. höchste zu erwartende Grundwasserstand und die Hauptgruppe der Bodenart zu beachten.

Einbau von unbelastetem Boden und Baggergut
Der Einbau von unbelastetem Boden und Baggergut wird durch die Neufassung der BBodSchV geregelt und erfolgt für bodenähnliche Anwendungen, wie z.B. bei landschafts- und gartenbaulichen Gestaltungsmaßnahmen und bei flächigen Verfüllungen von Abgrabungen. Die Zulässigkeit des Einbaus wird anhand der Vorsorgewerte nach BBodSchV oder anhand der dafür äquivalenten Materialklassen der EBV geprüft.
Für den Einbau von Bodenmaterial besteht eine Dokumentationspflicht über das Vorliegen der Eignung zum Einbau. Die Dokumente sind nach Beendigung der Maßnahme durch den
Grundstückseigentümer 10 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt werden, können auch hier die o. g. Kleinmengenregelung und die Ausnahmeregelung für die Umlagerung von Bodenmaterial zum Tragen kommen (§ 6
Abs. 6 Nummer 1 bis 3 BBodSchV).

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